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26.10.99 -- Volker Greulich

Re: Kastration und TSchG (Kürzer,kastriertsozusagen)














Volker Greulich schrieb: Michael Stiefler «stiefler@katzen-hilfe.de» wrote: Hast Du ein Schnellgericht um die Ecke,das Deine Rechtsvorstellungen von'übler Nachrede' übernimmt-da doch ' damit allemal der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist.'? Nur zu! Du bist ja ein richtiger Schnelljurist,hier zeigst Du Deinen scharfen Verstand als Strafrechtler und dann auch noch gleich als Deuter des Tierschutzgesetzes.Hut ab! Ich habe sehr wohl den 5. Zusatz weiter oben kommentiert,allerdings nicht so wie Du es Dir wünschtest. Das Tierschutzgesetz § 6 inkl. dem 5. Zusatz [-] Mal sehen.So einfach ist es bestimmt nicht.Tierheimtiere ist ein Sammelbegriff und was für z.B. Katzen gilt,muss ja nicht unbedingt auf Hunde zutreffen? Ein Gesetz ist eine allgemeine Vorschrift,bei der man von Fall zu Fall prüfen muss,ob sich ein gegebener Sachverhalt mit dem Gesetz als kongruent erweist. (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen
oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
Das Verbot gilt nicht, wenn
1. [...]
5.
oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht
entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des
Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Der Gesetzgeber hat in [5]eine Ausnahme zugelassen und die betrifft auch Hunde . Der Abschnitt: ' zur weiteren Nutzung oder Haltung des
Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.'*
wird dann heranzuziehen sein,wenn es darum geht einen Blindenhund* zu kastrieren,was ja der Gesetzestext auch klar ausdrückt.*** Inwieweit dieser Zusatz auch auf verhaltensgestörte Hunde anzuwenden ist,ist ja inzwischen nach den Rechtsverständnis und der Auslegung der Kastristen sowieso egal,also sehen wir uns doch einmal den ersten Zusatz des [5] Zusatzes an: ' zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung'
Frage was ist 'unkontrollierte' Fortpflanzung? Unkontrollierte Fortpflanzung ist das Prinzip nach dem alle wildlebenden oder halbwild lebende Tiere Nachwuchs zeugen und erzeugen. Nun ist die Frage: Ist der normale Hund,der als Spezies Haushund in Deutschland lebt, ein wild lebendes Tier oder ein halbwildes oder ein verwildertes,wie z.B (Rumänien,Griechenland,teilweise Spanien?) Die Antwort ist wohl selbstverständlich: Nein. Wenn nun ein Hund verstossen wird,-was wohl immer im Ganzen gesehen,selten ist- und ein paar Tage durch die Gegend stromert,mag er ja für diese kurze Zeit bis er aufgefunden wird in einem wildähnlichem,verwilderten Zustand leben.Aber die prozentual doch geringe Menge erlaubt es nicht den Hund als Spezies einzustufen,die sich durch'unkontrollierte' Fortpflanzung vermehrt,denn auch der wieder ins Tierheim verbrachte Hund ist wieder unter 'Kontrolle' Hunde,ob Männchen oder Weibchen,leben normalerweise in der Mehrzahl der Fälle zusammen mit Haltern,die eine 'unkontrollierten Fortpflanzung' verhindern. Nun wird ein Hund aus dem Tierheim einem Menschen anvertraut,der ganz bewusst aus tierschützerischem Interesse einen Hund von dort übernehmen will-Jetzt wird der Hund plötzlich in eine Situation überführt,von der die K-Tierschützer meinen,dieser Sachverhalt würde mit dem im Zusatz [5] geforderten 'unkontrollierten Fortpflanzung' kongruieren. Man muss ja kein Prophet sein,um zu verstehen dass diese Auffassung bezüglich Hunden und Hunden im Tierheim,die wieder vermittelt werden nicht richtig ist. Das generelle Kastrieren der Spezies Hund ist somit verboten. Dazu zur Abwechslung mal von meiner Seite ein nagelneuer Einzelfall: Unser NG- Freund Peter.A.Rose hat zusammen mit seiner Mutter eine 10 jährige!!!!! Deutsch Drahthaardame aus dem Tierheim geholt.Als sie die Hündin das erste mal sahen,war sie nicht kastriert.Drei Tage später als Peter und seine Mutter das Tier (Sammy) abholten war sie inzwischen kastriert worden-ohne dass man die Familie Rose vorher darüber aufklärte. Peter nahm die arme Sammy und besuchte nacher auf seine Kosten,die für die Familie sonst tätige Tierärztin,die sich sehr kritisch über diese Verfahrensweise ässerte: Sammy war allzu untergewichtig und ausserdem zu alt,verschärfend kam noch hinzu,dass die Kastration an Sammy etwas stümperhaft ausgeführt worden war. (Die Verschlussnaht) Dieses Beispiel habe ich mal angeführt,um zu zeigen,was die weitere Einschränkung des ersten Abschnittes des Zusatz [5] wert ist,die da lautet: '- soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen.-' Schöne neue Tierheimwelt! Man kann nun in ähnlich kritischer Weise den Zusatz [5] betrachten soweit es Katzen betrifft.Das würde hier zu weit führen.Aber es würde sich vermutlich ein anderes Resultat ergeben. Schlussbemerkung: Ein Verbot § 6 (1) wird durch einen Zusatz [5 erster Teil ] nicht zu einem G e b o t.(Wie das die Kastristen gerne verstehen möchten) Was hätte denn der Zusatz [5] mit der Einschränkung 'unkontrollierte Fortpflanzung' denn überhaupt noch für eine Bedeutung.Man könnte dieses Wort dann auch gleich ganz streichen und den Artikelzusatz so formulieren: ' zur Verhinderung der Fortpflanzung
oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht
entgegenstehen -'
Der Gesetzgeber ist natürlich da noch etwas rückständig und schmückt seine Zusätze mit unötigen Adjktiven,wie dem Wörtchen 'unkontrolliert' Die Tierärzte und K- Tierschützer haben zugegebenermassen das alte Tierschutzgesetz missachtet und tun es mit dem neuen ebenso. Ja,natürlich 'Es dient ja einem höherem,edlerem Zweck' Und seit Ignatius de Loyola wissen wir,wie man da zu verfahren hat. Volker Greulich P.S( *Der gleiche Abschnitt deckt auch Möglichkeiten ab,die sich auf
Ochsen,Wallache,u.s. w. beziehen.)
Thema: Tierärzteund Tierschutzgesetz


 
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