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21.01.00 -- Ruediger Haspl

Re: Leinenzwang rechtens?














Volker Wollny schrieb: Mit dem Tierschutzgesetz ist das wohl schon vereinbar. Seine artgemaesse Bewegung wird durch Leinegehen wohl nicht so eingeschraenkt sein, dass ihm Schmerzen oder unvermeidbare Leiden oder Schaeden zugefuegt werden (§ 2 Nr. 2). Sonstige Normen sind mir jetzt nicht ersichtlich. Polizeirechtlich duerfen die Gemeinden zumindest nach der Generalermaechtigung (in Bayern Art. 7 II Nr. 2 LStVG), jedenfalls aber fuer das Halten von Hunden gem. Art. 18 I 1 LStVG in Verbindung mit Art. 23 S. 2 GO solche Normen erlassen. Wir Hundehalter haben also nur die Moeglichkeit, die Oeffentlichkeit davon zu ueberzeugen, dass unsere Hunden dementsprechend gezuechtet und vor allem auch ausgebildet sind, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Gruss, Ruediger.
  21.1.00Re: Leinenzwang rechtens?     
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