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08.12.00 -- SteffiK

Gefahrenabwehrverordnung von 1996 für Rhld-Pf (lang)














Hallöle,
im längeren Nachdenken über solche Dinge wie Beamte ins Haus lassen zur Kontrolle und Führungszeugnis vorlegen, ist mir eingefallen, dass Filou mal unsere Nachbarin auf dem Fahrrad verbellt hat, sie uns angezeigt hat und wir daraufhin die Gefahrenabwehrverordnung zugeschickt bekommen haben. Mir zeigt diese Verordnung eigentlich deutlich, dass jetzt - wenn auch in vielen Fällen unzumutbarem Ausmaß - diese Verordnung einfach stärker eingehalten wird bzw. auch stärker kontrolliert. Da mir die Finger noch vom Abschreiben weh tun (mein Scanner funzt irgendwie nicht), möcht ich's erstmal bei diesem Kommentar belassen.


Liebe Grüße
Steffi


§ 1:
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

§2:
Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

§3:
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen keine gefährlichen Hunde halten.
(3) Gefährliche Hunde sind in sicherem Gewahrsam zu halten.
(4) Außerhalb des befriedeten Eigentums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist.

§4:
(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Gemeinschaft genutzten Räumen führt, muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher zu führen, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Gemeinschaft genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

§5:
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 37 Abs. 1 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §2 einen Hund durch Zuchtwahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu enem gefährlichen Hund heranbildet,
2. entgegen §3 Abs. 2 einen gefährlichen Hund hält, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt ist,
3. entgegen §3 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nicht in sicherem Gewahrsam hält,
4. entgegen §3 Abs. 4 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen das Beißen verhindernden Maulkorb führt,
5. entgegen §4 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist,
6. entgegen §4 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die noch nicht 18 Jahr alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist, oder
7. entgegen §4 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt.

§6:
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht, oder
2. die Person, die einen gefährlichen Hund hält, die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt in der Regel nicht, wer
1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben und die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstand gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz oder
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat

rechtkräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist oder
3. wiederholt gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 verstoßen hat.

§7:
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, Herdengebrauchshunde sowie Jagdhunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

§8:
Gefahrenabwehrverordnungen und sonstige allgemein verbindliche Vorschriften der allgemeinen Ordnungsbehörden über das Halten und Führen von Hunde, insbesondere auf Anleingebote bleiben unberührt, soweit sie nicht gefährliche Hunde im Sinne des § 1 betreffen.


  8.12.00Gefahrenabwehrverordnung von 1996 für Rhld-Pf (lang)   SteffiK  
  8.12.00RE: 1 Gaby Fornari  
  8.12.00RE: 2 Unah  


 
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