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11.01.00 -- 
Ruediger Haspl
Re: Stachelhalsband Gerichtsurteil OLG Hamm
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Volker Greulich schrieb: 
Hallo, Volker! 
Ich habe mir schon gedacht, dass wieder mal viele Leute sehr emotional auf das 
von mir Geschriebene reagieren. Aber man sollte dennoch bedenken, dass die 
Rechtstaatlichkeit ein sehr sinnvolles Gut ist, so dass es kein sehr 
tiefgruendiges Verstaendnis erkennen laesst, wenn Leute grundsaetzliche 
Rechtsprinzipien deshalb als skandaloes bezeichnen, weil im Einzelfall ein 
Ergebnis nicht nach ihrem Geschmack ist. 
Natuerlich ist die derzeitige Rechtslage sehr weit gefasst, so dass es viele 
Faelle unsachgemaesser E-Geraetanwendung bzw. Stachelhalsbandanwendung gibt, die 
nicht von ihr erfasst werden. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass der 
Gesetzgeber d.h. die Gesellschaft eine unsachgemaesse Anwendung nicht als 
verwerflich ansieht. 
Jedoch sah er - wohl nicht ganz ohne gute Gruende - diese Thematik nicht als 
dermassen bedeutsam an, als dass er hier ein strengeres Strafsystem fuer 
angebracht gehalten haette. Aber hier wird es immer verschiedene Meinungen 
geben. 
Selbstverstaendlich gibt es Faelle, in denen das TierSchG zu einer Strafbarkeit 
kommt. Es sind beispielsweise (gibt aber viele andere denkbare und auch 
undenkbare) Faelle, in denen ein Ausbilder das Stachelhalsband so einsetzt, dass 
er dem Tier erhebliche Schmerzen zufuegt. Dies tut er beispielsweise, um einen 
voellig unausgebildeten, d.h. vorgearbeiteten sich weigernden Hund dazu zu 
bringen, ueber eine Kletterwand zu springen. Gleichzeitig weiss er - evtl. 
deshalb, weil er ein erfahrener Ausbilder ist -, dass die Art, wie er einwirkt 
(evtl. Leinenrucke in Richtung von der Kletterwand weg), voellig ungeeignet ist, 
das Ziel zu erreichen. 
Wie gesagt, es gibt zahllose andere denkbare Verstoesse. Das soll aber ja gar 
nicht das Problem sein. 
Meine Intention war es lediglich, sich dagegen auszusprechen, dass den Leuten 
eine Rechtslage vorgelogen wird, die so nicht existiert. Selbstverstaendlich 
habe ich trotzdem etwas gegen eine unnoetige Stachelhalsbandeinwirkung auf den 
Hund, und zwar unabhaengig davon, ob sie zu einer Strafbarkeit nach dem TierSchG 
fuehrt. Fuer den Hund ist es im Endeffekt voellig egal, ob sein Fuehrer deshalb 
bestraft wird oder nicht. Er musste die Einwirkung hinnehmen. 
Eine Verbuerokratisierung und jurisitsche Regelungen fuer jeden auch noch so 
kleinen Bereich des gesellschaftlichen Lebens verhindert jedoch, dass sich die 
Menschen noch in ihrem Leben entfalten koennen. Das kann ja auch nicht Sinn der 
Sache sein. 
Gruss, 
Ruediger. 
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