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Hamburger Hundeverordnung

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung)

Auf Grund von § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 258), wird verordnet:
§ 1

Gefährliche Hunde

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:

1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier.

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

1. Bullmastiff,
2. Bullterrier,
3. Dog Argentino,
4. Dogue de Bordeaux,
5. Fila Brasileiro,
6. Mastiff,
7. Mastin Español,
8. Mastino Napoletano,
9. Kangal
10. Kaukasischer Owtscharka

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund im Einzelfall daraus ergeben, dass er ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigt.

§ 2

Haltungsverbot, Erlaubnispflicht

(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist und gegen seine oder ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Es dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis ist vom Nachweis der Sachkunde der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Erziehung des Hundes abhängig zu machen. Der Nachweis erfolgt durch Gutachten einer geeigneten Tierärztin oder eines geeigneten Tierarztes oder einer geeigneten Sachverständigen oder eines geeigneten Sachverständigen und durch den Besuch einer geeigneten Hundeschule. Geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen und ausgebildetes Personal für die Sachkundevermittlung und Erziehung zur Verfügung stehen. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung, der Nachweis der erfolgten Sterilisation oder Kastration des Hundes sowie seine fälschungssichere Kennzeichnung. Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod und die Abgabe des Hundes (Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters) zu unterrichten.

(3) Kann durch das Gutachten einer geeigneten Tierärztin oder eines geeigneten Tierarztes oder einer geeigneten Sachverständigen oder eines geeigneten Sachverständigen nachgewiesen werden, dass ein Hund im Sinne von § 1 Absatz 2 nicht gefährlich ist (Negativzeugnis), so kann die Halterin oder der Halter von der Erlaubnispflicht für diesen Hund freigestellt werden.

§ 3

Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen Personen nicht, die insbesondere

1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

b) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder der Gebote der §§ 5 und 6 verstoßen haben,

3. minderjährig sind oder

4. an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.

In die Frist nach Satz 1 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

§ 4

Halten gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchsicher unterzubringen. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind sie anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert. Eine Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Sie muss zuverlässig im Sinne des § 3 dieser Verordnung sein. Sie darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.

(2) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" kenntlich zu machen.

§ 5

Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels

(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet werden. Mit gefährlichen Hunden nach § 1 darf nicht gezüchtet werden. Sie dürfen nicht mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden.

(2) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.

§ 6

Halten anderer Hunde

(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind freilaufende Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährden.

(2) An einer höchstens 2 m langen Leine zu führen sind

1. Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen,

2. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,

3. läufige Hündinnen,

4. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und bei Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden.

§ 4 Absatz 1 Sätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend. Weitergehende Regelungen, insbesondere über Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus anderen Gesetzen und Verordnungen ergeben, bleiben unberührt.

(3) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes insbesondere durch Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder einer ausbruchsicheren Haltung beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet werden.

§ 7

Untersagung des Haltens, Einziehung und Tötung von Hunden

(1) Die zuständige Behörde untersagt das Halten eines Hundes, wenn die nach § 2 erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Hundehalterin oder der Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 verstößt.

(2) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen die Vorschriften des § 6 verstoßen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung eines Hundes dessen Einziehung anordnen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

§ 8

Weitere Bestimmungen für Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums

(1) Außerhalb eingefriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, auf dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters angebracht sind.

(2) Beim Ausführen von Hunden im Sinne des § 1 ist die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nach § 2 Absatz 3 stets mitzuführen.

§ 9

Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für

1. Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden und Herdengebrauchshunde, soweit nicht Hunde im Sinne § 1, Absätze 1 und 2, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden,

2. Jagdhunde im Rahmen weidgerechter Jagdausübung.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
a) entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
b) entgegen § 2 Absatz 2 Satz 5 einer Auflage über die fälschungssichere Kennzeichnung oder über die Unterrichtung über den Tod oder die Abgabe eines gefährlichen Hundes zuwiderhandelt,

c) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund nicht ausbruchssicher unterbringt, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht anleint oder keinen Maulkorb tragen lässt, entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 mehrere gefährliche Hunde zugleich ausführt oder entgegen § 4 Absatz 1 Satz 7 als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,

d) entgegen § 4 Absatz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,

2.
a) entgegen § 5 Absatz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren züchtet oder ausbildet,

b) entgegen § 5 Absatz 2 mit gefährlichen Hunden gewerbsmäßig handelt,

3.
a) entgegen § 6 Absatz 1 einen Hund ohne Aufsicht frei umherlaufen lässt, so dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,

b) entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen Leine führt,

c) entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 6 mehrere Hunde zugleich ausführt oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 7 als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,

d) entgegen § 6 Absatz 3 der Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder einer ausbruchsicheren Haltung zuwiderhandelt,

4.
a) entgegen § 8 Absatz 1 seinen Hund nicht mit einem dieser Vorschrift entsprechenden Halsband versieht,

b) entgegen § 8 Absatz 2 nicht die Erlaubnis oder das Negativzeugnis mitführt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.


§ 11

Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hundeverordnung vom 14. Dezember 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993 Seite 379, 1994 Seite 2) mit der Änderung vom 14. März 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 70) außer Kraft.

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 hält, hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erlaubnis nach § 2 zu beantragen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis nachzuweisen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung unterliegen alle Hunde der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 einem Leinen- und Maulkorbzwang im Sinne des § 4.

(4) Bei Verstößen gegen Absatz 2 und 3 findet § 7 entsprechende Anwendung.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder keinen Maulkorb tragen lässt.

 

 
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