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Bremen - Änderung der Polizeiverordnung

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung
über das Halten von Hunden

Vom 03. Juli 2000


Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem. GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem. GBl. S. 361) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
Artikel 1

Die Polizeiverordnung über das Halten von Hunden vom 16. November 1992 (Brem. GBl. S. 673 - 2190-b-1) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
...(3) Gefährliche Hunde sind ferner Hunde der Rassen
Bullterrier,
Pit-Bull-Terrier,
Mastino Napolitano,
Fila Brasileiro,
Mastin Espanol,
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier,
Dogo Argentino,
Bandog,
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (Kampfhunde)."

2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort ...haben" wird das Komma gestrichen und folgende Wörter eingefügt:
...und Kampfhunde nach § 1 Abs. 3"

3.
Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
...§ 2 a
Halten von Kampfhunden
(1) Das Halten von Kampfhunden nach § 1 Abs. 3 bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. § 2 bleibt unberührt.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden besteht; ein berechtigtes Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn die Haltung der Hunde der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient und geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung erheblich zu vermindern,

die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen eine ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und

der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,

trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt."

4.
Nach § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt:
...§ 5 a Übergangsregelung
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von § 2 a keiner Erlaubnis, sofern er innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies gilt entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung geboren wurden.
(2) § 3 bleibt unberührt."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
...b) entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Kampfhund keinen Maulkorb aufsetzt,"
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
...2. entgegen § 2a einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält,"

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.


Artikel 2

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 03.07.2000

 

 
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